Waffengesetz vom 11.10.2002
zuletzt geändert am 19.06.2020
Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen.
Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs 3 WaffG a.F. (bzw. § 14 Abs 5 WaffG n.F.
muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Abs 4 S 3 WaffG a.F. (bzw. § 4 Abs 4 WaffG n.F. für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden
Baden Württemberg
Vollzugshinweise §14 Abs.5
Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz
Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind, unter anderem für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffentei-len (wesentliche Teile).